Geschäftsordnung der Stiftung Koalition Brustkrebs
beschlossen vom Beirat
am 2. September 2005

 

Inhalt der Geschäftsordnung

§ 1            Stellung und Aufgaben der Stifterinnen

§ 2           Arbeitsweise der Stiftung Koalition Brustkrebs (SKB) und Aufgaben des Beirats                

§ 3            Aufgaben der Sprecherinnen

 

§ 1         Stellung und Aufgaben der StifterInnen

1     StifterInnen sind Vertreterinnen von Frauengruppen, Einrichtungen oder Vereine, welche die Richtlinie für den Umgang mit Sponsoring der Stiftung Koalition Brustkrebs (SKB) unterzeichnet haben. Deren zeichnungsberechtigte bzw. entsandte Mitglieder/ VertreterInnen wählen in der StifterInnenversammlung den Beirat. Im Einzelfall können auch Einzelpersonen StifterInnen werden. Hierüber entscheidet der Beirat.

2     Die StifterInnen der SKB wählen alle zwei Jahre den Stiftungsbeirat und jeweils zwei, maximal drei Sprecherinnen für die Außenvertretung der SKB.

 

§ 2         Arbeitsweise der Stiftung Koalition Brustkrebs (SKB) und
     Aufgaben des Beirates

1     Organ der Stiftung ist der Beirat. Der Beirat wird von den StifterInnen mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Beirat setzt sich aus mindestens sieben und höchstens fünfzehn StifterInnen der SKB zusammen. Der Beirat wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

2     Der Beirat der SKB bestimmt die inhaltliche Arbeit, Themenschwerpunkte, Richtlinien der SKB sowie öffentliche Stellungnahmen.

3     Der Beirat der SKB bestimmt die Verwendung der der Stiftung zur Verfügung stehenden Mittel.

4     Der Beirat der SKB entscheidet über die Aufnahme neuer StifterInnen und deren Stimmrecht für die Beiratswahlen sowie über die Annahme von Zustiftungen entsprechend der Satzung der SKB und der Richtlinie für den Umgang mit Sponsoring/ finanzieller Unterstützung.

5     Der Beirat der SKB hat die Angelegenheiten der SKB betreffend uneingeschränkte Auskunftspflicht gegenüber allen StifterInnen sowie dem Treuhänder.

6     Die Beiratssitzungen der SKB finden nach Bedarf, mindestens zwei mal jährlich statt. Sie werden von den Sprecherinnen einberufen. Eine Sitzung ist ebenfalls einzuberufen, wenn mindesten 1/4 der Mitglieder des Beirates dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.

7    Die Einladung zu den Beiratssitzungen der SKB erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Sie soll vier Wochen, muss aber in jedem Fall mindestens zwei Wochen vor der Sitzung erfolgen. Die Beratungsunterlagen zu den Tagesordnungspunkten sollen spätestens eine Woche vor der Sitzung den Mitgliedern der Beirates zur Verfügung gestellt werden. Gegebenenfalls kann dies auch als Tischvorlage erfolgen.

8     Die Sitzungen des Beirates SKB werden von einem Beiratsmitglied geleitet. Der Beirat der SKB ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen offen. Für die Beschlussfassung ist einfache Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

9     Nachfragen oder Beiträge sollen von allgemeinem Interesse sein.

10  Von jeder Beiratssitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Die Protokollführerin wird zu Beginn jeder Sitzung bestimmt. Die Niederschrift ist von der Sitzungsleiterin sowie der Schriftführerin zu unterzeichnen. Zu Beginn der Sitzung können Einwände zum Protokoll, die bereits nach Erhalt bzw. Veröffentlichung erfolgt sein müssen, geklärt werden.

 

 

§ 3 Aufgaben der Sprecherinnen

 

1     Die Sprecherinnen vertreten die SKB nach außen und sind Ansprechpersonen. Sie unterrichten den Beirat regelmäßig und ausführlich über ihre Aktivitäten für die SKB. Gegebenenfalls informieren sie den Beirat zeitnah über Aktuelles per Mail.

2     Die Sprecherinnen laden zu den Beiratssitzungen ein.

3     Die Sprecherinnen halten den Kontakt zu dem Treuhänder.

4     Die Sprecherinnen sind verantwortlich für die Vor- und Nachbereitung der Beiratssitzungen sowie für die Umsetzung der Beschlüsse. Über Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Beschlüssen sind die Beiratsmitglieder zu unterrichten.

5     Das Protokoll wird nach Freigabe durch den Beirat im Internet veröffentlicht. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung keine Einwände oder Ergänzungen vorliegen.

6     Beiratsprotokolle, Sitzungsprotokolle, die Geschäftsordnung, der Jahresabschluss sowie Presseberichte und Termine werden im Internet unter http://www.stiftung-koalitionbrustkrebs.de veröffentlicht.